Grundsteuerreform 2022
Welche Änderungen gibt es?

Die Grundsteuerreform 2022

Das Bundesverfassungsgericht hat in 2018 entschieden, dass die bisherigen Berechnungen der Grundlagen zur Grundsteuer veraltet und damit verfassungswidrig sind. Damit die Gemeinden die Grundsteuer weiterhin erheben können, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass alle Grundstücke in Deutschland im Jahr 2022 neu bewertet werden müssen, so dass auf dieser Basis ab 2025 eine neue Grundsteuer durch die Gemeinden festgesetzt werden kann.

Für diesen Zweck muss zwischen 01.07. und 31.10.2022 für jedes Grundstück in Deutschland (egal ob unbebaut, bebaut, Haus, Wohnung, Garage, Erbbaurecht, Landwirtschaft, Wald usw.) eine Grundsteuererklärung elektronisch über die Onlineplattform Elster abgeben werden.

Und dies unabhängig davon, ob dieses Grundstück steuerlich relevant (z.B. vermietet) ist. Also auch für das selbstgenutzte Familienhaus oder die Ferienwohnung oder unentgeltlich überlasse Objekte oder brachliegende Grundstücke muss der Grundstückseigentümer jeweils eine Steuererklärung abgeben. 

Wichtig! Es gilt eine Fristverlängerung vom 31.10.2022 bis zum 31.01.2023. 

Gerne informieren wir Sie nachfolgend über die wichtigen Eckdaten und bieten unsere Mithilfe zur Erstellung der Steuererklärung an.

jede(r) Eigentümer*in (Privatpersonen, Unternehmen, Land und Forstwirtschaft, etc.) eines Grundstücks

Ab dem 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022+.

Wichtig! Es gilt eine Fristverlängerung vom 31.10.2022 bis zum 31.01.2023.

elektronisch über das Elster-Portal. Eine Steuererklärung per Papier ist nicht zugelassen

der/die Erbbauberechtigte, also die Person, die das Nutzungsrecht für das Grundstück hat

ja, für jede real geteilte Einheit (Eigentumswohnung) ist eine eigene Steuererklärung abzugeben

Finanzamt
Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt auf Basis einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide vorgenannten Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde.
Wichtig: sofern das Finanzamt die Bescheide an Sie geschickt hat, leiten Sie uns diese bitte zur Prüfung weiter.

Gemeinde
Die Gemeinde ermittelt auf Basis dieser Grundlagenbescheide die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Gemeinde festgelegt wird und erlässt den Grundsteuerbescheid.

Der Hebesatz soll durch die Gemeinden so angepasst werden, dass die Auswirkungen der Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral sind. Für die einzelnen Steuerpflichtigen wird sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern, also teurer oder günstiger werden.

Wer die Feststellungserklärung verspätet oder gar nicht abgibt und auch nach einer Ermahnung nicht aktiv wird, der riskiert entweder einen Verspätungszuschlag oder ein Bußgeld.
Der Verspätungszuschlag beträgt laut Abgabenverordnung für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch EUR 25.
Bei hartnäckiger Verweigerung kann das Finanzamt ein Bußgeld von bis zu  EUR 25.000 verhängen und darüber hinaus die notwendigen Daten selbst schätzen. 

Grundsätzlich die Eigentümer*in oder der in der Steuererklärung angegebene Bevollmächtigte, z.B. der Steuerberater

Wie sich die Reform auf die Höhe Ihrer Grundsteuer auswirkt, können wir aktuell noch nicht abschätzen. Laut Politik soll sich durch die Reform das Gesamtgrundsteueraufkommen nicht erhöhen. Es wird aber sicherlich sein, dass einzelne Grundstücke „teurer“ und andere „günstiger“ werden.

2024 legen dann die Gemeinden neue Hebesätze zur Berechnung der Grundsteuer fest, ab dem 15. Februar 2025 ist die neue Grundsteuer dann erstmals fällig.

Da sich die Bundesländer nicht einheitlich auf das von der Bundesregierung vorgeschlagene Besteuerungsmodell einigen konnten, sind je nach gewähltem Grundsteuermodell unterschiedliche Angaben in den einzelnen Bundesländern erforderlich.

Bundesmodell
Elf Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) folgen dem sogenannten Bundesmodell. Dieses werteorientierte Verfahren berücksichtigt individuelle Grundstücksfaktoren wie aktuelle Miet- und Bodenpreise aus denen ein detaillierter Wert ermittelt wird. Dafür werden neben den oben genannten Punkten zusätzlich die Nettokaltmiete, die Zahl der Wohnungen sowie die Immobilienart erfasst. Leicht abgewandelt folgen die Länder Sachsen und Saarland dem Bundesmodell. Hier werden allerdings die Steuermesszahlen für Wohngrundstücke im Vergleich zum Bundesmodell gesenkt, sodass das Wohnen im Vergleich zu anderen Grundstücksnutzungen (zum Beispiel Gewerbe) vergünstigt wird.

 

Bodenwertmodell
In Baden-Württemberg benötigen Sie für das dort verwendete Bodenwertmodell nur die Grundstücksfläche, die dann mit dem amtlichen Bodenrichtwert multipliziert wird. Die Größe des Gebäudes und sein Wert werden nicht erfasst. Eigentümer brauchen bei diesem Modell vergleichsweise wenig Daten.

Flächenmodell
Die Länder Bayern, Hessen, Hamburg und Niedersachsen haben sich für das Flächenmodell entschieden. Es basiert vor allem auf der Fläche von Grundstück und Gebäude sowie der Wohnfläche und der Art der Immobiliennutzung. Der Wert der Immobilie und ihr Alter spielen dagegen keine Rolle.

Erforderliche DatenBundesmodellBodenwertmodellFlächenmodell
Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, ThüringenBaden-WürttembergBayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen
Allgemeine Grundbuchdaten (Flurstück-Nr., Grundstücksfläche, Miteigentumsanteil usw.)ja ja ja
Einheitswertaktenzeichen (hat das Finanzamt bei Kauf des Grundstücks mitgeteilt)ja ja ja
Bodenrichtwert Hinweis: Bei der Steuererklärungserstellung durch uns fragen wir den Bodenrichtwert für Sie ab ja ja ja: Bayern, Hessen und Niedersachsen nein: Hamburg
Immobiliennutzung (Wohnen/Gewerblich) ja ja ja
Wohnfläche ja nein ja
Immobilienart (Einfamilienhaus, Mietshaus, Eigentumswohnung) ja nein nein
Wohnungszahl und Größe ja nein nein
Garagen/Stellplätze ja nein nein
Baujahr ja nein nein
Nettokaltmiete ja nein nein

Kosten

Für unsere Dienstleistungen berechnen wir ein Honorar auf Basis des § 14 der Steuerberatervergütungsverordnung.

Unabhängig von der Art des Grundstücks berechnen wir einmalig € 750,00 (inkl. USt) je Einheit/je Steuererklärung. In diesem Preis ist die Erstellung der Steuererklärung, der etwaige Abruf des Bodenrichtwerts, Klärung von Rückfragen sowie die Bescheidsprüfung enthalten.

Beauftragung

Für die Beauftragung schicken Sie uns bitte eine E-Mail an info@steuerberater-pillasch.de. Sie erhalten anschließend einen Zugang zu einer Onlineplattform und können dort die erforderlichen Daten erfassen, auf welche wir zugreifen.